Anhebung Umsatzgrenze für Eintritt Buchführungspflicht Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
Mittwoch, 02. April 2014 um 08:02

Wie bereits im Regierungsabkommen vorangekündigt, soll die Umsatzgrenze von € 400.000,00 auf € 550.000,00 ausgeweitet werden. Es liegt nun der Gesetzesentwurf für die Begutachtung vor. Demnach ergeben sich daraus folgende  Änderungen: 

 

 

a) Einkommensteuer 

 

Die Grenzwerte für den Eintritt der gesetzlichen Buchführungspflicht sind in der Bundesabgabenordnung geregelt. Für die Land- und Forstwirtschaft sind zwei Werte zu beachten:

 

  • Einheitswert € 150.000,00

  • Umsatzgrenze bisher € 400.000,00 – neu € 550.000,00

 

Wird die Umsatzgrenze in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, so tritt die Buchführungspflicht unter Berücksichtigung eines Pufferjahres im zweitfolgenden Kalenderjahr ein. Die Anwendung der neuen Umsatzgrenze von € 550.000,00 gilt erstmals für die in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführten Umsätze.

 

b) Umsatzgrenze für Anwendung Umsatzpauschalierung

 

Bisher war die Anwendung der Umsatzpauschalierung daran geknüpft, dass keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Im Gesetzesentwurf ist nun ein neuer Grenzwert geschaffen worden. Es zählt nicht jener Grenzwert, welcher in der BAO geregelt ist – dieser wäre auf Grund der neuen Rechtslage € 550.000,00 – sondern nur ein Umsatz in Höhe von € 400.000,00. Das bedeutet, dass für einen Landwirt, der die Umsatzgrenze von € 400.000,00 überschreitet, zwar noch kein Eintritt der gesetzlichen Buchführungspflicht gegeben ist, aber die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr angewendet werden kann. Der Landwirt muss daher für umsatzsteuerliche Zwecke Aufzeichnungen machen. Ein Schweinemastbetrieb würde einerseits 2 % Umsatzsteuer verlieren – in der Regelbesteuerung erfolgt die Fakturierung für Mastschweine nicht wie bisher mit 12 %, sondern mit 10 % – und andererseits kann sich aus dem laufenden Betrieb eine Umsatzsteuerzahllast ergeben. Besonders schmerzlich ist die Überschreitung der Umsatzgrenze für jene Landwirtschaftsbetriebe, welche das Stallgebäude im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung ohne Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzuges errichtet haben, und jetzt durch den Eintritt in die Regelbesteuerung rückwirkend nicht in den Genuss eines Vorsteuerabzuges kommen, sofern das Gebäude vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen wurde.

 

 

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

 

Budgetbegleitgesetz 2014 - Begutachtungsentwurf - Text auszugsweise (pdf) 

 

Budgetbegleitgesetz 2014 - Begutachtungsentwurf - Erläuterungen auszugsweise (pdf)