Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vergessen! Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   
  
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von EUR 364/Jahr zu. Dieser wird bei der Berechnung der Einkommensteuer 1:1 abgezogen.

 

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der im Kalenderjahr mehr als 6 Monate in einer anderen Partnerschaft (Lebensgemeinschaft) lebt.
 
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von maximal EUR 6.000 (ab 2004) und ohne Kind von höchstens EUR 2.200 jährlich erzielt. Auch Einkünfte des Ehepartners aus Kapitalvermögen, die dem 25%igen Kapitalertragssteuerabzug unterliegen, sind auf die EUR 2.200 bzw. EUR 6.000 Grenze anzurechnen.
 
Seit 2004 gibt es zusätzlich einen Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag und zwar 
für das erste Kind EUR 130/Jahr
für das zweite Kind EUR 175/Jahr
und für das dritte und jedes weitere Kind EUR 220/Jahr.
 
Beispiel:
Alleinverdiener mit 3 Kindern: 364 + 130 + 175 + 220 = EUR 889 Steuerersparnis bzw. Gutschrift.
 
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird Personen mit geringem Einkommen vom Finanzamt gutgeschrieben (so genannte Negativsteuer), sofern mindestens ein Kind vorhanden ist. Für die Auszahlung ist - sofern keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerberechnung (Formular E 1 bzw. Formular L 1) erfolgt - ein Antrag an das Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular E 5 binnen 5 Jahren erforderlich. Beispielsweise ist der Antrag für das Jahr 2012 noch bis zum 31.12.2017 möglich.
 
Eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages können Arbeitnehmer und Pensionisten auch bei der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stelle mit dem Formular E 30 abgeben, wodurch der Alleinverdienerabsetzbetrag gleich bei der monatlichen Auszahlung berücksichtigt wird. 
Eine vergleichbare Regelung gibt es für Alleinerzieher mit Kind. 

Pauschalierte Landwirte und Bauernpensionisten vergessen oft auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.