Basisinformation Vollpauschalierung Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   

Damit die Gewinnermittlung Vollpauschalierung angewendet werden kann, müssen folgende Grenzwerte unterschritten werden:

 

  • Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000,00 € und

  • maximal 60 Hektar reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und

  • maximal 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten

  • maximal 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst

  • Forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 11.000,00 €

  • Weinbaufläche maximal 60 Ar

 

Ein weiteres Kriterium für die Anwendung der Gewinnermittlung Vollpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000,00 € pro Jahr. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B.: 2016 und 2017) Umsätze von jeweils mehr als 400.000,00 € erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2019) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden.

 

Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe, zur Nutzung überlassenen Flächen und abzüglich der Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes maßgebend.

 

Der Gewinn ist mittels einen Durchschnittsatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert ermitteln.

 

Nähere Informationen können Sie aus der Beilage entnehmen (Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Dr. Karl Penninger, Stand Juni 2016)