Basisinformation Vollpauschalierung |
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER |
Damit die Gewinnermittlung Vollpauschalierung angewendet werden kann, müssen folgende Grenzwerte unterschritten werden:
Ein weiteres Kriterium für die Anwendung der Gewinnermittlung Vollpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000,00 € pro Jahr. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B.: 2016 und 2017) Umsätze von jeweils mehr als 400.000,00 € erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2019) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden.
Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe, zur Nutzung überlassenen Flächen und abzüglich der Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes maßgebend.
Der Gewinn ist mittels einen Durchschnittsatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert ermitteln.
Nähere Informationen können Sie aus der Beilage entnehmen (Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Dr. Karl Penninger, Stand Juni 2016)
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