Basisinformation Vollpauschalierung |
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Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER
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Damit die Gewinnermittlung Vollpauschalierung angewendet werden kann, müssen folgende Grenzwerte unterschritten werden: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000,00 € und maximal 60 Hektar reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und maximal 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten maximal 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst Forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 11.000,00 € Weinbaufläche maximal 60 Ar
Ein weiteres Kriterium für die Anwendung der Gewinnermittlung Vollpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000,00 € pro Jahr. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B.: 2016 und 2017) Umsätze von jeweils mehr als 400.000,00 € erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2019) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden. Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe, zur Nutzung überlassenen Flächen und abzüglich der Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes maßgebend. Der Gewinn ist mittels einen Durchschnittsatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert ermitteln. Nähere Informationen können Sie aus der Beilage entnehmen (Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Dr. Karl Penninger, Stand Juni 2016)
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Basisinformation Teilpauschalierung |
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Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER
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Damit die Gewinnermittlung Teilpauschalierung angewendet werden kann, müssen folgende Kriterien vorliegen: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000,00 € bis maximal 130.000,00 € mehr 60 Hektar reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche mehr als 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption bei Einheitswert bis 75.000,00 € - Antrag mit fünfjähriger Bindungsfrist Forstwirtschaftlicher Einheitswert über 11.000,00 € über 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst Weinbaufläche über 60 Ar
Weiteres Kriterium für die Anwendung der Gewinnermittlung Teilpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000,00 € pro Jahr. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B.: 2016 und 2017) Umsätze von jeweils mehr als 400.000,00 € erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2019) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden. Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe, zur Nutzung überlassenen Flächen und abzüglich der Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes maßgebend. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind in tatsächlicher Höhe zu erfassen. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen anzusetzen. Bei Veredelungstätigkeit (Haltung von Schweinen, Rindern, etc.) beträgt das Ausgabenpauschale 80 % der Betriebseinnahmen. Nähere Informationen können Sie aus der Beilage entnehmen (Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Dr. Karl Penninger, Stand Juni 2016)
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