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Nebentätigkeiten
SVB - Am 1. Mai ist es zu spät - Meldefrist für Nebentätigkeit Drucken
Geschrieben von: LK NÖ   
Freitag, 08. April 2016 um 08:16

Im Zusammenhang mit der Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gilt es bestimmte Meldefristen zu beachten. Einerseits sind die Aufnahme und Aufgabe einer solchen innerhalb eines Monats bei der SVB zu melden. Andererseits muss eine Meldung über die Bruttoeinnahmen aus den im Jahr 2015 ausgeübten Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April 2016 bei der SVB einlangen - per E-Mail, Fax oder Post, wobei das Datum des Poststempels nicht ausreichend ist.

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SVB über Voraussetzungen und Effekte beim Vermieten und Einstellen von Reittieren Drucken
Geschrieben von: LK NÖ   
Donnerstag, 21. Januar 2016 um 06:50

Reiten erfreut sich in Österreich großer Beliebtheit, weshalb viele Landwirte Einstellplätze für Reittiere anbieten oder Reittiere vermieten. Laut § 2 Abs. 4 Z 6 der Gewerbeordnung handelt es sich dabei um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Dieses definiert sich darin, dass ein land(forst)wirtschaftlicher Hauptbetrieb vorhanden, mit diesem eng verflochten ist und darüber hinaus das Nebengewerbe gegenüber dem Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Zur Feststellung des letzten Punktes werden Umsatz, Gewinn, Höhe der Kosten, erforderlicher Arbeitszeitaufwand, Aufwand an Arbeitskräften und Maschineneinsatz sowie Kapitaleinsatz zwischen Hauptbetrieb und Nebengewerbe gegenübergestellt.

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Bäuerliche Nebentätigkeiten Drucken
Geschrieben von: SVB   
Donnerstag, 26. Februar 2009 um 19:05

Bäuerliche Nebentätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

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