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Beitragsgrundlagenoption
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Beitragsgrundlagenoption - Gesamtbetrieb
 
Seit dem Jahr 2001 hat der Betriebsführer die Möglichkeit, dass für die Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG anstelle des Versicherungswertes, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land(forst)wirtschaft herangezogen werden (Beitragsgrundlagenoption).

Die Beitragsgrundlagenoption kann immer nur für den gesamten Betrieb gewählt werden, dh: wird für den Flächenbetrieb optiert, gilt das automatisch auch für allfällige Nebentätigkeiten.

Hinweis: Beachten Sie bei einer Entscheidung für die Beitragsgrundlagenoption auch die Auswirkungen im Steuer- und Pensionsrecht.

Ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres , ab dem die Option wirksam werden soll, bei der SVB zu stellen.

Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt, muss der Antrag auf Beitragsgrundlagenoption von allen Betriebsführern gestellt bzw. diesem zugestimmt werden.

Ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gilt auch für die Folgejahre.

Hinweis:
Die Bemessung der Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte setzt voraus , dass die steuerliche Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung festgestellt und nicht aufgrund einer Vollpauschalierung ermittelt wird.
 

Vorläufige Beitragsgrundlage
 
Bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gilt die Beitragsgrundlage auf Basis des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswertes, mindestens jedoch EUR 785,56 (Wert 2017) in der Pensionsversicherung und EUR 1.476,16 (Wert 2017) in der Kranken- und Unfallversicherung (Mindestbeitragsgrundlage).

Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für ein vorangegangenes Kalenderjahr vor, so werden die darin enthaltenen Einkünfte, zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen, mindestens aber die Mindestbeitragsgrundlage .
Endgültige Beitragsgrundlage
Erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr kommt es zu einer Nachbemessung bzw. zur Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage.

Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte , die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte für Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sind, zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (welche in der Einkommenssteuererklärung einen Abzugsposten darstellen).

Für den Fall, dass vom Finanzamt wegen Nichtvorliegen eines steuerpflichtigen Einkommens kein Einkommensteuerbescheid erlassen wird, ersetzt eine diesbezügliche Bestätigung des Finanzamtes die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides. Beitragsgrundlage ist in diesem Fall die Mindestbeitragsgrundlage .

Hinweis:
Für die Beitragsbemessung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption gilt eine eigene Mindestbeitragsgrundlage und es kommt die Vorschreibung eines Zusatzbeitrages in Höhe von drei Prozent der Beitragssumme  zur Anwendung.