Bis zum
erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gilt die Beitragsgrundlage auf Basis des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswertes, mindestens jedoch
EUR 785,56 (Wert 2017) in der Pensionsversicherung und
EUR 1.476,16 (Wert 2017) in der Kranken- und Unfallversicherung (
Mindestbeitragsgrundlage).
Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für ein vorangegangenes Kalenderjahr vor, so werden die darin enthaltenen Einkünfte,
zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen, mindestens aber die
Mindestbeitragsgrundlage .
Erst bei
Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr kommt es zu einer
Nachbemessung bzw. zur Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden
Einkünfte , die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte für Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sind, zuzüglich der im Beitragsjahr
vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (welche in der Einkommenssteuererklärung einen Abzugsposten darstellen).
Für den Fall, dass vom Finanzamt wegen Nichtvorliegen eines steuerpflichtigen Einkommens
kein Einkommensteuerbescheid erlassen wird, ersetzt eine diesbezügliche Bestätigung des Finanzamtes die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides. Beitragsgrundlage ist in diesem Fall die
Mindestbeitragsgrundlage .
Hinweis: Für die Beitragsbemessung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption gilt eine eigene Mindestbeitragsgrundlage und es kommt die Vorschreibung eines
Zusatzbeitrages in Höhe von
drei Prozent der Beitragssumme zur Anwendung.