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Basisinformation Teilpauschalierung Drucken
Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER   

Damit die Gewinnermittlung Teilpauschalierung angewendet werden kann, müssen folgende Kriterien vorliegen:

 

  • Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000,00 € bis maximal 130.000,00 €

  • mehr 60 Hektar reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche

  • mehr als 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten

  • sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption

  • bei Einheitswert bis 75.000,00 € - Antrag mit fünfjähriger Bindungsfrist

  • Forstwirtschaftlicher Einheitswert über 11.000,00 €

  • über 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst

  • Weinbaufläche über 60 Ar

 

Weiteres Kriterium für die Anwendung der Gewinnermittlung Teilpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000,00 € pro Jahr. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B.: 2016 und 2017) Umsätze von jeweils mehr als 400.000,00 € erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2019) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden.

 

Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe, zur Nutzung überlassenen Flächen und abzüglich der Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes maßgebend.

 

Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind in tatsächlicher Höhe zu erfassen. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen anzusetzen. Bei Veredelungstätigkeit (Haltung von Schweinen, Rindern, etc.) beträgt das Ausgabenpauschale 80 % der Betriebseinnahmen.

 

Nähere Informationen können Sie aus der Beilage entnehmen (Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Dr. Karl Penninger, Stand Juni 2016)