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Gewerbeordnungsnovelle bringt Neuregelung der Pferdeeinstellung Drucken
Geschrieben von: LK NÖ   
Donnerstag, 03. August 2017 um 06:54

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 eine Novelle zur Gewerbeordnung beschlossen, die auch eine Verbesserung für viele Pferdeeinstellbetriebe enthält. Das Einstellen von Reittieren ist bisher gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 der Gewerbeordnung als sogenanntes landwirtschaftliches Nebengewerbe ohne Gewerbeberechtigung nur zulässig, wenn die Einstelltätigkeit eine organisatorisch mit der Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) eng verbundene Erscheinungsform aufweist und zu dieser wirtschaftlich untergeordnet bleibt.

 

Wegen der geforderten wirtschaftlichen Unterordnung überschritten Einstellbetriebe, die nur einen kleinen landwirtschaftlichen Urproduktionsbetrieb bewirtschaften, sehr rasch die Grenze zum Gewerbe. Die beschlossene Novelle sieht nun folgendes vor:

 

§   Pferdeeinstellung als landwirtschaftliche Urproduktion

Die Definition der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Land- und Forstwirtschaft im § 2 Abs. 3 GewO wird durch eine neue Ziffer 4 ergänzt. Demnach gehört zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) nun auch „das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.“ Zur näheren Auslegung kann der Bericht des Parlamentsausschusses für Wirtschaft und Industrie herangezogen werden, der dazu folgendes festhält: „Um einen engen Konnex zur Landwirtschaft herzustellen, ist es erforderlich, dass durch Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (zB Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Keine landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Flächen auf denen kein Futterertrag gewonnen werden kann - Hausgärten, Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen. Zudem müssen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft in der näheren Umgebung des Einstellbetriebes liegen. In der Region befindlich sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen. Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen. “Für die Beurteilung, ob “überwiegend eigene Erzeugnisse“ für die Pensionspferdehaltung verwendet werden, wird aufgrund der Ausgangsbasis für die Neuregelung und im Sinne einer einheitlichen Auslegung (vgl § 30 Bewertungsgesetz und § 20 NÖ ROG), der Wert der eigenen Erzeugnisse (Heu, Hafer, Stroh usw.) über 50 Prozent betragen müssen. 

 

§   Pferdeeinstellung als landwirtschaftliches Nebengewerbe

Als Alternative zur Pferdeeinstellung im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion besteht grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, die Pensionspferdehaltung auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO zu betreiben. Durch die Novelle wird der § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO, in dem das Einstellen von Reittieren als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft aufgezählt wird, um folgenden Satz ergänzt: „Wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z. 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.“ Der Bericht des Wirtschaftsausschusses enthält dazu folgende Erläuterungen: „Mit der Neuformulierung der Regelung zum Nebengewerbe soll sichergestellt werden, dass über das in der Urproduktion zugelassene Ausmaß des Einstellens von Einstellpferden nicht auch noch darüber hinaus im Nebengewerbe zusätzlich Einstellpferde eingestellt werden dürfen. Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 ausüben (Anmerkung: sonstige land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, nicht jedoch Pferdeeinstellung als Urproduktion), können weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß Reittiere einstellen und vermieten.“

 

Im Ergebnis bedeutet dies Folgendes:

Werden Pferde im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion (siehe oben) eingestellt, dürfen daneben im Rahmen eines Nebengewerbes nur mehr andere Reittiere als Pferde (zB Esel) eingestellt werden. Wie bisher besteht aber auch die Möglichkeit, Pferde im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes einzustellen, wenn die Pferdeeinstellung zum land- und forstwirtschaftlichen Urproduktionsbetrieb (ohne Pferdeeinstellung) wirtschaftlich untergeordnet bleibt. Bei entsprechend großer Urproduktion ist im Rahmen dieses Nebengewerbes auch das Einstellen von mehr als 25 Pferden möglich. Wie bisher besteht auch weiterhin die Möglichkeit, den Betrieb der Pferdeeinstellhaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen (zB Raumordnung) als freies Gewerbe zu führen.

 

Gesetzliche Grundlage (pdf)