Änderungen Umsatzsteuer Steuerreform 2016 |
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Geschrieben von: EMSENHUBER & PARTNER |
Freitag, 15. Januar 2016 um 09:41 |
Mit 01.01.2016 kommt es durch die Steuerreform 2016 zu Änderungen beim Umsatzsteuersatz. Es wird ein zweiter ermäßigter Steuersatz von 13 % eingeführt. Die derzeit 10%igen Umsätze werden teilweise auf 13%ige Umsätze umgegliedert. Der derzeitige Umsatzsteuersatz für pauschalierte Landwirte wird von 12 % auf 13 % erhöht. Welche Produkte unterliegen ab 01.01.2016 der 13%igen Umsatzsteuer? Welche Auswirkungen ergeben sich für den umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirt? Welche für den umsatzsteuerliche regelbesteuerten Landwirt? Was ist ab 01.01.2016 im Rechnungswesen zu beachten?
Folgende landwirtschaftliche Produkte unterliegen der 13%igen Umsatzsteuer:
Welche Auswirkungen ergeben sich für den umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirt? Zunächst ist erfreulich, dass der Pauschalsatz von 12 % auf 13 % angehoben wird. Wie bisher muss der Landwirt darauf achten, dass Lieferungen und Leistungen an Unternehmer immer mit dem Pauschalsatz, somit 13 % zu fakturieren sind. Verkäufe an Privatpersonen können zukünftig dem
Beispiel 1 Ein umsatzsteuerlich pauschalierter Landwirt liefert im November 2015 Zuckerrüben an die Fabrik. Die Abrechnung erfolgt einerseits mit einer Akontozahlung im November 2015 und die Endabrechnung erfolgt im April 2016. Für die Lieferung 2015 muss sowohl die Akontorechnung als auch die Endabrechnung mit 12 % Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Beispiel 2 Ein Landwirt bekommt im Dezember 2015 Fertigfutter geliefert. Die Rechnungslegung wird erst im Jänner 2016 vorgenommen. Da die Lieferung 2015 ausgeführt wurde, ist die Rechnungslegung mit Beispiel 3 Ein umsatzsteuerlich pauschalierter Landwirt verkauft die Weizenernte aus dem Jahr 2015 im Jänner 2016. Die Rechnungsstellung erfolgt mit 13 % Umsatzsteuer, da die Lieferung nach dem 31.12.2015 erfolgt ist.
Tierhaltende Betriebe Für tierhaltende Betriebe stellt die Umsatzsteuererhöhung auf 13 % einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, welche insbesondere bei den Mastbetrieben nicht durch die Erhöhung der Verkaufserlöse um
Für die Mastbetriebe, welche bisher über eine Genossenschaft zugekauft haben, bedeutet dies gegenüber dem Vorjahr eine Mehrbelastung von 3 %.
Beispiel 4 – Schweinemastbetrieb (LW2), kauft Ferkel über eine Genossenschaft ein Beispiel 5 - Der Landwirt kauft Fertigfutter ein. Ackerbau Bei den Ackerbaubetrieben ergibt sich bei folgenden Einkäufen eine Erhöhung des Steuersatzes:
Auswirkungen für umsatzsteuerlich regelbesteuerte Landwirte: Auf Grund des Vorsteuerabzuges ergeben sich für den umsatzsteuerlich regelbesteuerten Landwirt keine Auswirkungen.
Was ist ab 01.01.2016 im Rechnungswesen zu beachten?
Übersicht Steuersätze
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